Begriffsbestimmungen

"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch die eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."

Bauordnung für Berlin, BauO Bln, § 2 Begriffe (1), Stand  29.09.2005 (GVBL. S. 495)

 

"Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

Bauordnung für Berlin, BauO Bln, § 2 Begriffe (2), Stand 29.09.2005 (GVBL. S. 495)

 

"Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude , sowie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen."

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 94 (1), 63.Auflage, Stand 2009

 

"Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen."

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 94 (2), 63.Auflage, Stand 2009


"Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände"

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 90, 63.Auflage, Stand 2009

 

"Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Beschädigung einer Sache" eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache zu verstehen, die eine Veränderung der äußeren Erscheinung und Form mit sich bringt; ein zunächst gewesener Zustand muss beeinträchtigt worden sein; die Beschädigung liegt in der Aufhebung oder der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache."

Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, Kommentar zu den ABU/ABN, Wolfgang Heiermann/ Klaus Meyer (Auflage 2006) unter Bezugnahme auf BGH-Rechtssprechung  VersR 1976, 629, 631